Wer zahlt was – und wo Mehrkosten drohen, bevor Sie unterschreiben
Ein Rollator gehört zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotzdem entstehen oft Mehrkosten – und die lassen sich vermeiden, wenn Sie vor der Auswahl genau hinschauen.
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Frau Berger, 78, stürzt im Winter auf dem Gehweg vor ihrem Haus. Nach der Reha empfiehlt ihr Arzt einen Rollator. Sie geht ins Sanitätshaus – und steht vor einer Wand aus Modellen: leicht, schwer, mit Sitz, ohne Sitz, in vier Farben. Am Ende zahlt sie zehn Euro Zuzahlung. Für ein anderes Modell hätte sie fast zweihundert Euro draufgelegt. Der Unterschied lag nicht im Preis an sich, sondern in der Frage, was medizinisch notwendig war.
Was die Krankenkasse übernimmt
Ein Rollator ist im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet, als fahrbare Gehhilfe unter der entsprechenden Produktgruppe. Was dort steht, zählt zur Regelversorgung. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor und stellt ein Arzt eine Verordnung aus, muss die Kasse den Rollator übernehmen. Rechtliche Grundlage ist § 33 SGB V.
Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung. Entscheidend ist allein, ob die Gehhilfe medizinisch erforderlich ist – etwa nach einem Sturz, bei fortschreitender Gangunsicherheit oder in der Genesungsphase nach einer Operation. Das entscheidet der Arzt, nicht die Kasse und nicht das Sanitätshaus.
In der Regel wird der Rollator leihweise zur Verfügung gestellt. Manche Kassen arbeiten mit Pauschalen und vertraglich festgelegten Vertragspartnern, bei denen Sie ihn dann beziehen. Die freie Auswahl unter diesen Vertragspartnern haben Sie trotzdem meist.
Die Zuzahlung: Was Sie tatsächlich selbst zahlen
Für ärztlich verordnete Hilfsmittel gilt eine gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V. Sie beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Mehr als der tatsächliche Preis des Hilfsmittels wird nie verlangt.
Kinder und Jugendliche sind von dieser Zuzahlung befreit. Erwachsene zahlen sie in der Regel direkt an den Vertragspartner der Krankenkasse – meist an das Sanitätshaus, das den Rollator ausgibt.
Wer im Jahr insgesamt mehr an Zuzahlungen leistet, als zwei Prozent seines Bruttoeinkommens ausmachen, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Bei chronisch Kranken liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent. Den Antrag dafür stellen Sie bei der Krankenkasse, nicht beim Sanitätshaus.
Frau Berger aus dem Beispiel zahlte die gesetzlichen zehn Euro – nicht weil ihr Modell besonders günstig war, sondern weil es genau der Verordnung ihres Arztes entsprach.
Wo Mehrkosten entstehen – und wie Sie sie vermeiden
Hier liegt der Kern der Frage, die viele Ratsuchende ins Sanitätshaus treibt: Warum kostet der eine Rollator zehn Euro und der andere zweihundert?
Die Antwort liegt im Unterschied zwischen Kassenleistung und Wunschversorgung. Jede Kasse muss eine ausreichende Zahl an mehrkostenfreien Rollatoren anbieten, die der ärztlichen Verordnung und dem Krankheitsbild entsprechen. Diese Modelle sind stabil, geprüft und decken den medizinischen Bedarf vollständig ab. Wer sich für ein Modell mit zusätzlicher Ausstattung entscheidet – etwa besonders leicht, mit hochwertigerem Design oder zusätzlichem Zubehör ohne medizinische Begründung – zahlt die Differenz selbst.
Diese Differenz nennt sich Mehrkosten, nicht Zuzahlung. Sie ist gesetzlich nicht gedeckelt und kann je nach Modell mehrere Hundert Euro betragen. Ein gutes Sanitätshaus klärt das vor dem Kauf offen: Es zeigt Ihnen erst die mehrkostenfreien Varianten und erklärt danach, welche Aufpreise für welche Zusatzfunktion anfallen.
Drei Fragen helfen, Mehrkosten zu vermeiden:
- Ist die Zusatzausstattung medizinisch begründet, etwa ein Leichtgewicht-Rollator bei stark eingeschränkter Kraft?
- Gibt es ein mehrkostenfreies Modell, das den gleichen medizinischen Zweck erfüllt?
- Steht die Höhe der Mehrkosten schriftlich fest, bevor Sie unterschreiben?
Manche Haushalte nutzen zwei Rollatoren – etwa einen leichten für drinnen und einen robusteren für draußen. Ob die Kasse ein zweites Gerät übernimmt, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Kasse ab. Klären Sie das am besten vorab mit Ihrer Krankenkasse, bevor Sie sich für ein zweites Modell entscheiden.
Rollator auf Rezept: So läuft die Verordnung
Ohne ärztliche Verordnung übernimmt keine Krankenkasse die Kosten. Der Weg zum Rollator beginnt beim Hausarzt, beim Orthopäden oder – nach einem Krankenhausaufenthalt – im Rahmen des Entlassmanagements der Klinik.
Auf dem Rezept muss die medizinische Notwendigkeit erkennbar sein. Pauschale Formulierungen wie „zur Mobilitätsförderung“ reichen manchen Kassen nicht. Je genauer der Arzt Diagnose und Bedarf beschreibt, desto reibungsloser läuft die Genehmigung.
Die Verordnung gilt zeitlich begrenzt – bei ambulanten Rezepten in der Regel 28 Tage ab Ausstellung. Verordnungen aus einer Krankenhausentlassung verlieren häufig bereits nach sieben Tagen ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen wurde. Wer das Rezept in der Schublade liegen lässt, riskiert, es erneut ausstellen lassen zu müssen.
Mit dem Rezept gehen Sie ins Sanitätshaus. Dort wird die Hilfsmittelnummer erfasst, die Kasse kontaktiert – bei vielen Anbietern läuft das inzwischen digital – und die Genehmigung eingeholt. Erst danach wird der Rollator angepasst und ausgegeben.
Lehnt die Kasse die Verordnung ab, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Auch hier hilft oft der Rat des Sanitätshauses, weil es die formalen Anforderungen der jeweiligen Kasse kennt.
Welcher Rollator zu welchem Bedarf passt
Nicht jeder Rollator eignet sich für jede Lebenssituation gleich gut – und genau daran hängt oft, ob ein Modell mehrkostenfrei bleibt.
Für die Wohnung eignen sich schmale, wendige Modelle, die durch Türrahmen passen. Für draußen sind robustere Rollatoren mit größeren, luftbereiften Rädern gefragt, die auch auf unebenem Pflaster stabil bleiben. Ein Modell mit Sitzfläche lohnt sich, wenn längere Gehstrecken mit Pausen nötig sind – die Kassen übernehmen die Sitzfläche in der Regel, wenn sie medizinisch erforderlich ist.
Ein Leichtgewicht-Rollator, oft unter neun Kilogramm, kommt infrage, wenn die Kraft in den Armen stark eingeschränkt ist und ein Standardmodell zu schwer zum Anheben über Schwellen wäre. Ist das medizinisch begründet, zählt auch das leichtere Modell zur Kassenleistung – ohne Mehrkosten.
Herr Dovic, 82, benötigte nach einem Schlaganfall ein besonders leichtes Modell, weil sein linker Arm kaum belastbar war. Sein Arzt vermerkte das auf der Verordnung, das Sanitätshaus reichte die Begründung mit ein. Die Kasse übernahm den Leichtgewicht-Rollator vollständig, ohne dass Mehrkosten entstanden.
Was das Sanitätshaus konkret übernimmt
Das Sanitätshaus berät zur passenden Modellwahl, klärt die Kostenfrage mit der Kasse und passt den Rollator individuell an – Griffhöhe, Bremsen, Sitzposition.
Bei der Erstversorgung prüft das Fachpersonal, ob Griffe, Höhe und Bereifung zur Statur und zum Einsatzort passen. Über die Jahre kommen Wartung und kleinere Reparaturen hinzu, etwa der Austausch von Bremsseilen oder Reifen. Wie diese Kosten zwischen Kasse und Ihnen aufgeteilt werden, regelt der jeweilige Leihvertrag und kann von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt werden. Fragen Sie im Sanitätshaus konkret nach, was im Leihvertrag enthalten ist.
Manche Kassen legen die Nutzungsdauer eines Rollators auf mehrere Jahre fest. Nach Ablauf reicht oft eine formlose Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, dass der Bedarf weiterhin besteht – eine neue ärztliche Verordnung ist dann nicht in jedem Fall nötig.
Was das für Sie bedeutet
Der medizinische Bedarf entscheidet, nicht der Modellname. Ein Rollator, der Ihrer Verordnung entspricht, kostet Sie in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal zehn Euro. Alles darüber hinaus ist eine bewusste Entscheidung für mehr Komfort oder geringeres Gewicht – die dürfen Sie treffen, sollten dabei aber wissen, was Sie zahlen.
Lassen Sie sich im Sanitätshaus zunächst die mehrkostenfreien Modelle zeigen. Erst danach lohnt der Blick auf die Extras.
Häufige Fragen
Wer zahlt einen Rollator?
Bei medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für einen Rollator im Rahmen der Regelversorgung. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung, sofern keine Befreiung vorliegt. Ohne Verordnung müssen Sie den Rollator vollständig selbst finanzieren.
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse für einen Rollator?
Die Kasse übernimmt die Kosten für ein mehrkostenfreies Modell, das der ärztlichen Verordnung entspricht, sowie für medizinisch notwendiges Zubehör. Zusatzausstattung ohne medizinische Begründung zählt nicht dazu und muss privat aufgezahlt werden.
Muss man für einen Rollator zuzahlen?
Ja, ab dem 18. Lebensjahr fällt eine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent des Preises an, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Kinder sind davon befreit, und wer die jährliche Belastungsgrenze überschreitet, kann sich befreien lassen.
Wie bekomme ich einen Rollator auf Rezept?
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht. Mit diesem Rezept gehen Sie ins Sanitätshaus, das die Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse einholt und den Rollator anschließend anpasst und ausgibt.
Was kostet ein Rollator mit Rezept?
Bei einem mehrkostenfreien Modell zahlen Sie in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro. Entscheiden Sie sich für ein höherwertiges Modell mit Extras ohne medizinische Begründung, kommen Mehrkosten hinzu, die die Kasse nicht übernimmt.
Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Rollator?
Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro – nie mehr als der tatsächliche Preis des Hilfsmittels. Diese Regel gilt unabhängig davon, welches konkrete Modell Sie erhalten, solange es sich um die verordnete Kassenleistung handelt.
